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KI einführen mit dem Betriebsrat, nicht gegen ihn

Onagero, Redaktion · veröffentlicht am · 6 Minuten Lesezeit

Die Antwort in Kürze

Der Betriebsrat ist bei der Planung von KI zu unterrichten (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), kann zur Beurteilung einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 80 Abs. 3) und bestimmt mit, sobald eine technische Einrichtung geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6). Der schnellste Weg ist, den Datenweg vor dem Start offenzulegen.

Die drei Normen, die fast immer greifen

  • § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat rechtzeitig über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, ausdrücklich einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz.
  • § 80 Abs. 3 BetrVG: Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen insoweit als erforderlich.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Die Rechtsprechung legt das weit aus: Es genügt, dass die Einrichtung objektiv dazu geeignet ist.

Warum fast jedes Auswertungswerkzeug betroffen sein kann

Eine Ausschussanalyse je Schicht, eine Zeitbilanz je Anlage, eine Durchlaufzeit je Stelle: Sobald sich aus einer Auswertung Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte ziehen lassen, kann § 87 Abs. 1 Nr. 6 greifen, auch wenn niemand das beabsichtigt.

Das ist kein Grund, nichts zu tun. Es ist ein Grund, früh zu reden.

Wie ein Pilot ohne Streit startet

  1. Früh unterrichten. Vor dem Vertrag, nicht nach der Vorführung.
  2. Den Datenweg zeigen. Welche Daten gelesen werden, was maskiert ist, was an den Modellanbieter geht. Onagero liefert dafür eine Beschreibung und eine Zeichnung.
  3. Auswertungsebene festlegen. Nach Anlage, Auftrag, Stelle oder Schicht, nicht nach Person. Wo es doch Personenbezug braucht, gehört das in eine Vereinbarung.
  4. Zweck begrenzen. Schriftlich festhalten, wofür das Werkzeug da ist und wofür nicht, etwa „keine Leistungsbewertung einzelner Beschäftigter“.
  5. Nutzung sichtbar machen. Wer welches Werkzeug nutzt, ist protokolliert; der Betriebsrat kann das einsehen, wenn du es vereinbarst.

Rahmenvereinbarung oder Einzelfall?

Viele Häuser schließen eine Rahmenbetriebsvereinbarung zu IT- und KI-Systemen und regeln einzelne Werkzeuge in Anlagen. Das spart Zeit, wenn nach dem ersten Werkzeug weitere folgen. Für den ersten Piloten genügt oft eine Vereinbarung zum konkreten Werkzeug. Das entscheidest du mit deinem Betriebsrat, gegebenenfalls mit Rechtsberatung.

Dieser Beitrag ordnet ein und ist keine Rechts- oder Steuerberatung.

Fragen zum Thema

Kann der Betriebsrat eine KI-Einführung blockieren?

Bei mitbestimmungspflichtigen Einrichtungen braucht es eine Einigung, notfalls über die Einigungsstelle. Wer früh einbindet und den Zweck begrenzt, kommt in der Regel schneller zu einer Einigung.

Bewertet Onagero Beschäftigte?

Nein. Leistungs- oder Verhaltensbewertung einzelner Beschäftigter ist im Piloten ausgeschlossen.

Wer trägt die Kosten eines Sachverständigen?

Nach § 40 BetrVG trägt der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit. Die Einzelheiten klärst du mit deinem Betriebsrat.

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