Die drei Normen, die fast immer greifen
- § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat rechtzeitig über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, ausdrücklich einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz.
- § 80 Abs. 3 BetrVG: Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen insoweit als erforderlich.
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Die Rechtsprechung legt das weit aus: Es genügt, dass die Einrichtung objektiv dazu geeignet ist.
Warum fast jedes Auswertungswerkzeug betroffen sein kann
Eine Ausschussanalyse je Schicht, eine Zeitbilanz je Anlage, eine Durchlaufzeit je Stelle: Sobald sich aus einer Auswertung Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte ziehen lassen, kann § 87 Abs. 1 Nr. 6 greifen, auch wenn niemand das beabsichtigt.
Das ist kein Grund, nichts zu tun. Es ist ein Grund, früh zu reden.
Wie ein Pilot ohne Streit startet
- Früh unterrichten. Vor dem Vertrag, nicht nach der Vorführung.
- Den Datenweg zeigen. Welche Daten gelesen werden, was maskiert ist, was an den Modellanbieter geht. Onagero liefert dafür eine Beschreibung und eine Zeichnung.
- Auswertungsebene festlegen. Nach Anlage, Auftrag, Stelle oder Schicht, nicht nach Person. Wo es doch Personenbezug braucht, gehört das in eine Vereinbarung.
- Zweck begrenzen. Schriftlich festhalten, wofür das Werkzeug da ist und wofür nicht, etwa „keine Leistungsbewertung einzelner Beschäftigter“.
- Nutzung sichtbar machen. Wer welches Werkzeug nutzt, ist protokolliert; der Betriebsrat kann das einsehen, wenn du es vereinbarst.
Rahmenvereinbarung oder Einzelfall?
Viele Häuser schließen eine Rahmenbetriebsvereinbarung zu IT- und KI-Systemen und regeln einzelne Werkzeuge in Anlagen. Das spart Zeit, wenn nach dem ersten Werkzeug weitere folgen. Für den ersten Piloten genügt oft eine Vereinbarung zum konkreten Werkzeug. Das entscheidest du mit deinem Betriebsrat, gegebenenfalls mit Rechtsberatung.